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§ 2 - Namensänderungsgesetz (NamÄndG)

neugefasst durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 2



(1) 1Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.





 

Frühere Fassungen von § 2 NamÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 54 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 NamÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NamÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NamÄndG (vom 18.03.2021)
... von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2 , 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem ...
§ 11 NamÄndG (vom 18.03.2021)
... §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 54 FGG-RG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
...  2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2 , 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem ... 8. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung." 9. ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben" ersetzt. (17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738) wird die Angabe ...