Kapitel VI - Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.1951 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 243-1 Ausländische Flüchtlinge
Kapitel VI Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28

Kapitel VI Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 25



Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.

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§ 26



Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.

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§ 27



(aufgehoben)

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§ 28



Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



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