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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (ElekZeugnV k.a.Abk.)
V. v. 12.04.1978 BGBl. I S. 501; zuletzt geändert durch V. v. 14.10.1982 BGBl. I S. 1413
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 806-21-11-3 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 806-21-11-3 Berufliche Bildung
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Elektroanlagen- installateur | Elektroanlagen- installateur |
Abschlußprüfung als Energieanlagen- elektroniker | Energieanlagen- elektroniker |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5842/a80642.htm