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I. - Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFamMinWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 31.01.2005 BGBl. I S. 252; aufgehoben durch § 12 V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851
Geltung ab 15.02.2005; FNA: 2030-14-141 Beamte
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I. Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide für Beamte/Beamtinnen bis Besoldungsgruppe A 15 BBesG zu erlassen, dem Bundesamt für den Zivildienst, soweit es den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.

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