Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1647; aufgehoben durch § 31 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
|

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Absperren und Furnieren eines Gehäuseteils,

2.
Hobeln, Fügen und Leimen zweier Resonanzbodenspäne,

3.
Ausführen eines schrägen Schnittes und Abrichten der Schnittflächen zur Herstellung einer Schiftung,

4.
Bohren, Abstechen und Bestiften zur Anfertigung eines Stegabschnitts,

5.
Herstellen einer Eckverbindung mit Zinken,

6.
Durchführen einer Stimmprobe.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Holz, Metalle,

2.
Werkzeuge,

3.
Holzverbindungen,

4.
Stimmen von Instrumenten,

5.
Geschichte des Instrumentenbaus,

6.
Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,

7.
Berechnungen zur Maschinenbedienung,

8.
Berechnungen aus der Akustik,

9.
normgerechte Zeichnungen einer Taste,

10.
Klaviaturteilung einer Oktave,

11.
drei Ansichten eines Klaviergehäuses,

12.
Rasten mit Stimmstock und Bodenlager in Vorderansicht sowie im Schnitt.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Anzeige