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§ 9 - Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1647; aufgehoben durch § 31 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 24 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben sollen 2 auf die den beiden Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
in den gemeinsamen Fertigkeiten:

aa)
Messen, Herstellen und Aufziehen einer Baßsaite zur Schließung einer Lücke im Baßbezug,

bb)
Anfertigen eines Stegstücks,

cc)
Anfertigen einer furnierten Fläche mit Kreuzfuge und Oberflächenbehandlung;

b)
in der Fachrichtung Klavierbau:

aa)
Tuchen und Achsen mehrerer Glieder,

bb)
Vorstimmen eines Klaviers;

c)
in der Fachrichtung Cembalobau:

aa)
Vorstimmen eines Cembalos,

bb)
Ausschneiden von Kielen.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Klavierbau:

aa)
Beziehen der Raste mit neuem Baß, Abziehen von Hammerkopffilz, Regulieren der Mechanik, Stimmen,

bb)
Zusammensetzen, Regulieren und Vorstimmen eines Klaviers oder Flügelteils;

b)
in der Fachrichtung Cembalobau:

aa)
Beziehen eines Cembalos,

bb)
Zusammensetzen, Regulieren und Vorstimmen eines einmanualigen Cembalos.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Entwicklung der Tasteninstrumente im Rahmen der Musikgeschichte,

b)
Eigenschaften und Funktionsweise von Flügel, Klavier und Cembalo,

c)
Erläuterung des Tastendrucks,

d)
Funktion zweimanualiger Cembali,

e)
Benennung der Art und der Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe,

f)
Akustik;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Errechnung von Schaltwegen nach den Hebelgesetzen,

b)
akustische Berechnungen,

c)
Kostenrechnung,

d)
Festigkeitsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
zeichnerisches Festlegen der günstigsten Bewegung von Taste und Hebeglied,

b)
Ausschnitte von Teilungszeichnungen,

c)
Draufsicht einer Klaviatur,

d)
Gehäuseschnitte;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.