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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 11 - Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1647; aufgehoben durch § 31 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 11 KlaCembAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlaCembAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KlaCembAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Klavierbauer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
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