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Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/zur Klavier- und Cembalobauerin (Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung - KlaCembAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1647; aufgehoben durch § 31 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Berlin-Klausel
§ 13 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/zur Klavier- und Cembalobauerin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt.

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§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Klavierbau und

2.
Cembalobau

gewählt werden.

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§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen,

3.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,

4.
Vorstimmen des Instruments,

5.
Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen,

6.
Umgehen mit Holz und Holzwerkstoffen,

7.
Be- und Verarbeiten von Holz,

8.
Bearbeiten von Metall,

9.
Verwenden von Klebstoffen,

10.
Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,

11.
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise von Klavieren und Cembali,

12.
Herstellen von bezogenen Rasten und Resonanzkörpern,

13.
Behandeln von Oberflächen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Klavierbau:

a)
Bearbeiten von Schaltungen im Klavierbau,

b)
Bearbeiten der Klaviatur im Klavierbau,

c)
Vorrichten und Einbauen der Klaviermechanik,

d)
Regulieren des Spielwerks im Klavierbau,

e)
Herstellen von bezogenen Rasten,

f)
Vorintonieren des Instruments;

2.
in der Fachrichtung Cembalobau:

a)
Bearbeiten von Schaltungen im Cembalobau,

b)
Bearbeiten der Klaviatur im Cembalobau,

c)
Vorrichten und Einbauen der Cembalomechanik,

d)
Regulieren des Spielwerks im Cembalobau,

e)
Herstellen von Resonanzkörpern,

f)
Vorintonieren des Instruments.

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§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Absperren und Furnieren eines Gehäuseteils,

2.
Hobeln, Fügen und Leimen zweier Resonanzbodenspäne,

3.
Ausführen eines schrägen Schnittes und Abrichten der Schnittflächen zur Herstellung einer Schiftung,

4.
Bohren, Abstechen und Bestiften zur Anfertigung eines Stegabschnitts,

5.
Herstellen einer Eckverbindung mit Zinken,

6.
Durchführen einer Stimmprobe.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Holz, Metalle,

2.
Werkzeuge,

3.
Holzverbindungen,

4.
Stimmen von Instrumenten,

5.
Geschichte des Instrumentenbaus,

6.
Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,

7.
Berechnungen zur Maschinenbedienung,

8.
Berechnungen aus der Akustik,

9.
normgerechte Zeichnungen einer Taste,

10.
Klaviaturteilung einer Oktave,

11.
drei Ansichten eines Klaviergehäuses,

12.
Rasten mit Stimmstock und Bodenlager in Vorderansicht sowie im Schnitt.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 24 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben sollen 2 auf die den beiden Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
in den gemeinsamen Fertigkeiten:

aa)
Messen, Herstellen und Aufziehen einer Baßsaite zur Schließung einer Lücke im Baßbezug,

bb)
Anfertigen eines Stegstücks,

cc)
Anfertigen einer furnierten Fläche mit Kreuzfuge und Oberflächenbehandlung;

b)
in der Fachrichtung Klavierbau:

aa)
Tuchen und Achsen mehrerer Glieder,

bb)
Vorstimmen eines Klaviers;

c)
in der Fachrichtung Cembalobau:

aa)
Vorstimmen eines Cembalos,

bb)
Ausschneiden von Kielen.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Klavierbau:

aa)
Beziehen der Raste mit neuem Baß, Abziehen von Hammerkopffilz, Regulieren der Mechanik, Stimmen,

bb)
Zusammensetzen, Regulieren und Vorstimmen eines Klaviers oder Flügelteils;

b)
in der Fachrichtung Cembalobau:

aa)
Beziehen eines Cembalos,

bb)
Zusammensetzen, Regulieren und Vorstimmen eines einmanualigen Cembalos.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Entwicklung der Tasteninstrumente im Rahmen der Musikgeschichte,

b)
Eigenschaften und Funktionsweise von Flügel, Klavier und Cembalo,

c)
Erläuterung des Tastendrucks,

d)
Funktion zweimanualiger Cembali,

e)
Benennung der Art und der Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe,

f)
Akustik;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Errechnung von Schaltwegen nach den Hebelgesetzen,

b)
akustische Berechnungen,

c)
Kostenrechnung,

d)
Festigkeitsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
zeichnerisches Festlegen der günstigsten Bewegung von Taste und Hebeglied,

b)
Ausschnitte von Teilungszeichnungen,

c)
Draufsicht einer Klaviatur,

d)
Gehäuseschnitte;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Klavierbauer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

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§ 11 Übergangsregelung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 12 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

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§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.

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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/zur Klavier- und Cembalobauerin


Anlage hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. I 1982 S. 1647ff)


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1228 m.W.v. 1. Januar 2018



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