§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
- 1.
- für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,
- 2.
- für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
- 3.
- für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
- a)
- nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,
- b)
- hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
- c)
- auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
- d)
- mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
- e)
- den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
- f)
- auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind,
oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann, 100 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
- 1.
- die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
- 2.
- der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
Frühere Fassungen von § 18 StVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 01.09.2009) ... Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9); 3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4); 4. vom ... von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4); 5a. von dem Verbot der unzulässigen ...
§ 47 StVO Örtliche Zuständigkeit (vom 09.04.2009) ... 1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009) ... § 17, 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, 19. das Verhalten a) an ...
§ 53 StVO Inkrafttreten (vom 01.09.2009) ... Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) ...
Zitat in folgenden Normen12. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.10.2009 BGBl. I S. 3678
§ 1 12. StVOAusnV (vom 01.09.2009) ... von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.03.2009 BGBl. I S. 734
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung ... 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt. 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Angabe ... geltenden Höchstgeschwindigkei- ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu- ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 28.11.2007 BGBl. I S. 2774
Artikel 1 17. StVOÄndV ... die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,". 3. § 18 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3. für Kraftomnibusse ohne ... Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden." ...
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV ... Stelle einge- fahren und dadurch einen anderen gefähr- det § 18 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 75 € ... Einfahren Vorfahrt auf der durchge- henden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 18 75 € 83 Gewendet, ... rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010) ... mit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 18 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 20 Abs. 2 Satz 1. Abs. 4 Satz 1, 2 ... waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 18 20 € ... benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 70 € ... 80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 25 € ... Stelle einge- fahren und dadurch einen anderen gefähr- det § 18 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 75 € ... Einfahren Vorfahrt auf der durchge- henden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 18 75 € ... rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 ... einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 18 30 € ... einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 18 Abs. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 18 70 € ... oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Abs. 9 § 49 Abs. 1 Nr. 18 10 € ... 87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs. 10 § 49 Abs. 1 Nr. 18 25 € ... oder Regen auf 50m oder weniger einge- schränkt ist, benutzt § 18 Abs. 11 § 49 Abs. 1 Nr. 18 80 € ...
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
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