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§ 21 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 21 Personenbeförderung



(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t Satz 1 nicht anzuwenden,

2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,

3.
ist

a)
beim Verkehr mit Taxen und

b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.





 

Frühere Fassungen von § 21 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
aktuell vorher 08.04.2008Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 11.05.2006 BGBl. I S. 1160
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3226
aktuell vorher 16.05.2006Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 11.05.2006 BGBl. I S. 1160
aktuell vorher 01.01.2006Artikel 1 Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3716
aktuellvor 01.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 01.09.2009)
... Abs. 2 bis 4); 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21 ); 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen ... Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... und Schulbussen nach § 20, 20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2, 20a. das Anlegen von ...
 
Zitat in folgenden Normen

5. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 24.03.1994 BGBl. I S. 623
§ 1 5. StVOAusnV
... von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), ...

Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 05.06.1990 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2480
§ 2 3. StVRAusnV
... von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6. 16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... 5 oder Absatz 4a bis 6" ersetzt. ff) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, ... Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2" ersetzt. gg) In Nummer 26 ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1160
Artikel 1 16. StVOÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569), wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Kraftomnibusse." 2. In § 49 Abs. 1 Nr. 20 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1" durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.  ... 49 Abs. 1 Nr. 20 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1" durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.  ...

Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3226
Artikel 1 44. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
...  21 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die ...

Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3716
Artikel 1 40. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen." 2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „oder in Laderäumen" eingefügt. 3. § 21 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ... 49 Abs. 1 Nr. 20a wird die Angabe „§ 21a Abs. 2" durch die Angabe „§ 21 a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.  ...
Artikel 4 40. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 21 a Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20a 15 €".  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 21 Abs. 1, 2, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 20 5 € 98 Als ... gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) § 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a  ... eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug § 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a  ...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 29.04.2009)
...  27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung). (1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist ...