§ 24 StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 24 StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Besondere Fortbewegungsmittel | |
(Text alte Fassung) (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. | (Text neue Fassung) (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. |
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. |