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Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2005 BGBl. I S. 1454, 2261; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-7 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertechnologin wird staatlich anerkannt. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Papier, Karton und Pappe,

2.
Zellstoff

gewählt werden.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,

6.
Arbeitsorganisation und Kommunikation,

7.
Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,

8.
Fertigungsverfahren Produktion I,

9.
Instandhaltung,

10.
Qualitätssichernde Maßnahmen I,

11.
Transport und Lagerung,

12.
Wasserver- und -entsorgung,

13.
Steuern und Regeln von Produktionsprozessen.

(2) Gegenstand der Ausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
in der Fachrichtung Papier, Karton und Pappe:

a)
Fertigungsverfahren Produktion II,

b)
Veredelung und Ausrüstung,

c)
Qualitätssichernde Maßnahmen II;

2.
in der Fachrichtung Zellstoff:

a)
Fertigungsverfahren Produktion II,

b)
Veredelung und Ausrüstung,

c)
Qualitätssichernde Maßnahmen II,

d)
Wertstoffverarbeitung.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Aufgaben I und eine praktische Aufgabe II ausführen. Für die praktischen Aufgaben I kommen insbesondere in Betracht:

1.
Instandhalten von Komponenten einer Produktionsanlage und

2.
Durchführen eines Produktionsprozesses.

Für die praktische Aufgabe II kommt insbesondere in Betracht:

1.
Bearbeiten und Prüfen eines Werkstoffes oder

2.
Prüfen eines Fertigproduktes.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,

2.
Arbeitsorganisation und Kommunikation,

3.
Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,

4.
Fertigungsverfahren,

5.
Instandhaltung,

6.
Qualitätssichernde Maßnahmen,

7.
Transport und Lagerung,

8.
Wasserver- und -entsorgung.

Bei der Durchführung der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.


§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Papier, Karton und Pappe



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und innerhalb dieser Zeit hierüber ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Papiererzeugnisses einschließlich Kontrolle von Eingangs- und Ausgangsprodukten.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Roh-, Faser- und Hilfsstoffe festlegen, Produktionsprozesse steuern und regeln, Maßnahmen zur Instandhaltung und Qualitätssicherung einleiten und durchführen sowie Maßnahmen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen, die für die Lösung der praktischen Aufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Aufgabe begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Werkstoffe und Stoffaufbereitung, Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Werkstoffe und Stoffaufbereitung sowie Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung sind fachliche Probleme mit verknüpften technologischen und mathematischen Inhalten zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitsorganisation, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung, Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Werkstoffe und Stoffaufbereitung:

a)
Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,

b)
Fertigungsverfahren,

c)
Transport und Lagerung,

d)
Wasserver- und -entsorgung;

2.
im Prüfungsbereich Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung:

a)
Fertigungsverfahren,

b)
Instandhaltung,

c)
Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,

d)
Veredelung und Ausrüstung;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Werkstoffe und Stoffaufbereitung 90 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Werkstoffe und Stoffaufbereitung 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung 50 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.


§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zellstoff



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und innerhalb dieser Zeit hierüber ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Zellstoffes einschließlich der Kontrolle von Eingangs- und Ausgangsprodukten.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Roh-, und Hilfsstoffe festlegen, Produktionsprozesse steuern und regeln, Maßnahmen zur Instandhaltung und Qualitätssicherung einleiten und durchführen sowie Maßnahmen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen, die für die Lösung der praktischen Aufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Aufgabe begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Vorbereitung von Rohstoffen und Herstellung von Aufschlusschemikalien, Kochung und Zellstoffbearbeitung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Vorbereitung von Rohstoffen und Herstellung von Aufschlusschemikalien sowie Kochung und Zellstoffbearbeitung sind fachliche Probleme mit verknüpften technologischen und mathematischen Inhalten zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitsorganisation, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung, Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Vorbereitung von Rohstoffen und Herstellung von Aufschlusschemikalien:

a)
Roh- und Hilfsstoffe,

b)
Wertstoffverarbeitung,

c)
Wasserver- und -entsorgung;

2.
im Prüfungsbereich Kochung und Zellstoffbearbeitung:

a)
Fertigungsverfahren,

b)
Instandhaltung,

c)
Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,

d)
Veredelung und Ausrüstung;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Vorbereitung von Rohstoffen und Herstellung von Aufschlusschemikalien 90 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Kochung und Zellstoffbearbeitung 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Vorbereitung von Rohstoffen und Herstellung von Aufschlusschemikalien 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kochung und Zellstoffbearbeitung 50 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.


§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Papiermacher-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 27) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin



I.
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

Lfd.
Nr.

Teil des
Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat
1.-18.19.-36.
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations-
und Kommunikations-
technik
(§ 4 Abs.1 Nr. 5)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
tionssysteme einsetzen
b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
nutzen
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivieren
und darstellen
4 
6Arbeitsorganisation und
Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen;
Arbeitsschritte an veränderte Situationen anpassen;
Arbeitsabläufe protokollieren
c) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungs-
maßnahmen anwenden
d) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln
und bewerten
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Kommunikation mit anderen Funktionsbereichen
sicherstellen
g) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
beachten und im Betrieb weiterleiten
h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergebnis-
se auswerten, beurteilen und protokollieren
i) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen-
tieren und an die folgende Schicht übergeben
j) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und im
Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-
mationen erteilen
k) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten
der Konfliktlösung nutzen
6 

7

Roh-, Faser- und
Hilfsstoffe
(§ 4 Abs.1 Nr. 7)
a) Herstellung von Roh- und Faserstoffen sowie Aufbe-
reitung von Hilfsstoffen darstellen
b) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Faser-
stoffen unter Berücksichtigung von technischen, öko-
nomischen und ökologischen Gesichtspunkten beur-
teilen
c) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte,
Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten prüfen
d) Stoffaufbereitungsanlagen überwachen und bedienen
11 
e) Merkmale von Hilfsstoffen unterscheiden und deren
Qualität prüfen
f) Hilfsstoffe ihren Verwendungs- und Substitutions-
möglichkeiten nach technischen, ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten zuordnen
 6
8Fertigungsverfahren
Produktion I
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a) Verfahren zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Alt-
papier und Rückstoff unterscheiden
b) Faser- und Hilfsstoffe dosieren und deren Auswirkun-
gen auf die Produktqualität kontrollieren
c) Mahlzustand feststellen und regulieren
d) Funktionsweise von Papier- und Entwässerungsma-
schinen, insbesondere von Antrieb, Stoffzuführung
und -verdünnung, Stoffreinigung und -entlüftung, Stoff-
auflauf, Sieb-, Pressen- und Trockenpartie sowie der
Schlussgruppe, darstellen
e) Arten, Aufbau und Einsatz von Walzen, Sieben und Fil-
zen unterscheiden
f) Systeme und Einzelaggregate mechanisch und che-
misch reinigen
g) Prüfverfahren anwenden, insbesondere zur Bestim-
mung von Flächenmasse, Dicke, Rohdichte, Volumen,
Trocken- und Feuchtigkeitsgehalt, Aschegehalt,
Papierlaufrichtung sowie Sieb- und Oberseite
23 
9Instandhaltung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne
lesen und Skizzen anfertigen
b) Werkstoffe, insbesondere durch Bohren, Schleifen,
Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren,
manuell und maschinell bearbeiten, kalt umformen
und fügen
c) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenau-
igkeit prüfen
d) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen
e) Dichtungsmaterialien und -werkzeuge auswählen und
handhaben, Verbindungselemente auswählen sowie
Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen
t) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Einbau von Pum-
pen, Armaturen und Absperrorganen unterscheiden
g) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei-
den
h) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä-
digungen und Störungen feststellen und eingrenzen
i) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung durchführen und dokumentieren
j) hydraulische und pneumatische Systeme unterschei-
den
k) elektrisch betriebene Komponenten und Baugruppen
unterscheiden
18 
10Qualitätssichernde
Maßnahmen I
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich unterscheiden
b) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten, Pro-
duktqualität sicherstellen
c) Messergebnisse dokumentieren
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-
ren und Arbeitsergebnisse dokumentieren
7 
11Transport und Lagerung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für die
Produktion sicherstellen
b) Transport und Lagerung von Halbwerkstoffen und Fer-
tigwaren durchführen und sicherstellen
3 
12Wasserver- und
-entsorgung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
a) Zusammenhänge zwischen Einrichtungen der be-
trieblichen Wasserver- und Abwasserentsorgung so-
wie betrieblichen Wasserkreisläufen berücksichtigen
b) Anlagen der Frisch-, Betriebs- und Abwasseraufbe-
reitung überwachen und bedienen
c) Frisch-, Betriebs- und Abwasser untersuchen; Unter-
suchungsergebnisse auswerten und dokumentieren
d) ökologische und ökonomische Bedeutung der Was-
server- und Abwasserentsorgung berücksichtigen
6 
13Steuern und Regeln von
Produktionsprozessen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
a) Regler und Messeinrichtungen unter Berücksich-
tigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen
und bedienen
b) Einsatz von speicherprogrammierbaren Steuerungen
darstellen
c) Qualitäts- und Prozessleitsysteme unter Anleitung
bedienen
d) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
 12



II.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen:

A.
Fachrichtung Papier, Karton und Pappe

Lfd.
Nr.

Teil des
Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat
1.-18.19.-36.
1234
1Fertigungsverfahren
Produktion II
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a)
a) Gefahren im Produktionsprozess, insbesondere an
Maschinen, erkennen und berücksichtigen, Gefähr-
dungen vermeiden
b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwa-
chen
c) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kondi-
tionieren und kontrollieren
d) Dampf- und Kondensatsysteme bedienen
 28
2Veredelung und
Ausrüstung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b)
a) Funktionsweise von Veredelungsverfahren innerhalb
und außerhalb der Papiermaschine, insbesondere
Streichmaschinensysteme, unterscheiden
b) Verfahren zur Aufbereitung von Streichfarben unter-
scheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
c) Eigenschaften von Streichfarben, Pigmenten, Binde-
mitteln und Zusätzen beurteilen
d) Möglichkeiten der Streichfarbenrückgewinnung und
deren ökologische und ökonomische Bedeutung
unterscheiden
e) Funktionsweise von Ausrüstungs- und Verpackungs-
maschinen, insbesondere Kalander, Klebemaschine,
Rollenschneidemaschine, Querschneider, Plan-
schneider und Verpackungsmaschinen, unterscheiden
f) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa-
chen und bedienen
g) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-
len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und
ergreifen, Ausschuss erfassen
h) Anlagen zur Ausschussaufbereitung überwachen und
bedienen
i) Rückstoffkreisläufe unterscheiden und Rückstoff dem
späteren Verwendungszweck zuordnen
j) Betriebsdaten von Werkstoffen und Fertigprodukten
erfassen
k) Fertigprodukte versandfertig machen
 18
3Qualitätssichernde
Maßnah men II
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c)
a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe-
sondere an Papier, Karton und Pappe, systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
b) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an
Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli-
chen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Qualitätsparameter von Papier, Karton und Pappe
prüfen
d) Papier, Karton und Pappe auf Ver- und Bedruckbarkeit
sowie optische Eigenschaften prüfen
 6



B.
Fachrichtung Zellstoff

Lfd.
Nr.

Teil des
Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat
1.-18.19.-36.
1234
1Fertigungsverfahren
Produktion II
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a)
a) Gefahren im Produktionsprozess, insbesondere an
Maschinen, erkennen und berücksichtigen, Gefähr-
dungen vermeiden
b) Entrindungs-, Hack-, Transport- und Lagersysteme
von Rohstoffen überwachen und bedienen
c) Qualität der Rohstoffe und des Hackgutes über-
wachen und sichern
d) technische und chemische Prozesse der Kochung,
Zellstoffsortierung und Zellstoffwäsche unterscheiden
e) alternative Aufschlussverfahren unterscheiden
f) Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsysteme be-
dienen
 22
2Veredelung und
Ausrüstung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b)
a) Bleichanlagen und Bleichsequenzen unterscheiden
b) Bleich- und Hilfsmittel einsetzen sowie deren Wir-
kungsweise auf Faserstoffe erläutern
c) Anforderungen an die Zellstoffe für den Einsatz in
Papiersorten unterscheiden
d) Maschinen und Anlagen zur Entwässerung und Trock-
nung von Zellstoffen sowie der dazugehörenden
Schlussgruppe einrichten, bedienen und überwachen
e) Betriebsdaten von Werkstoffen und Fertigprodukten
erfassen
f) Fertigprodukte versandfertig machen
 10
3Qualitätssichernde
Maßnahmen II
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c)
a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln in Zell-
stoffen systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
b) Qualitätsparameter bei Aufschluss und Veredelung
von Zellstoffen prüfen
c) Zellstoffe zur Prüfung im Labor mahlen, Festigkeits-
werte analysieren, Ergebnisse bewerten und doku-
mentieren
d) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an
Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
 6
4Wertstoffverarbeitung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d)
a) Prozesse zur Herstellung und Rückgewinnung von
Aufschlusschemikalien und zur Energieerzeugung
unterscheiden
b) Reststoffe nach ökonomischen und ökologischen
Gesichtspunkten verwerten
c) Qualitätsmerkmale von Aufschlusschemikalien analy-
sieren, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
 14



III.
Vertiefungsphase:

Lfd.
Nr.

Teil des
Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat
1.-18.19.-36.
1234
 VertiefungsphaseZur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-
dungsinhalte aus Abschnitt I lfd. Nrn. 6 oder 9, Ab-
schnitt II Buchstabe A lfd. Nrn. 1, 2 oder 3 oder Ab-
schnitt II Buchstabe B lfd. Nrn. 1, 2, 3 oder 4 unter Be-
rücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie
des individuellen Lernfortschrittes vertieft werden
 8