Abweichend von
§ 327 Nr. 1 des
Handelsgesetzbuchs ist
§ 325 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach
§ 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
- A.
- II. 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
- A.
- II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
- A.
- II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
- A.
- II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
- A.
- II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken
- A.
- II. 6. technische Anlagen und Maschinen
- A.
- II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- A.
- II. 8. Anlagen im Bau
- A.
- II. 9. Bauvorbereitungskosten
- A.
- II. 10. geleistete Anzahlungen
- A.
- III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
- A.
- III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- A.
- III. 3. Beteiligungen
- A.
- III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- B.
- II. 5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- B.
- II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- B.
- III. Anteile an verbundenen Unternehmen
Auf der Passivseite
- C.
- 1. Anleihen
-
- davon konvertibel
- C.
- 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- C.
- 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- C.
- 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166