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Änderung § 2a Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 29.05.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen, alle Änderungen durch Artikel 13 BilMoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie der JAbschlWUV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 5 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a


Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite

A. II. 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

A. II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten

A. II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

A. II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter

A. II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken

A. II. 6. technische Anlagen und Maschinen

A. II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

A. II. 8. Anlagen im Bau

A. II. 9. Bauvorbereitungskosten

A. II. 10. geleistete Anzahlungen

A. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen

A. III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen

A. III. 3. Beteiligungen

A. III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

B. II. 5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

B. II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

(Text alte Fassung)

B. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen

B. III. 2. eigene Anteile


(Text neue Fassung)

B. III. Anteile an verbundenen Unternehmen

Auf der Passivseite

C. 1. Anleihen
davon konvertibel

C. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

C. 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

C. 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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