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Änderung § 2 Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 23.07.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 12 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) § 265 Abs. 7 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs darf angewendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B.I.5. unfertige Leistungen" auszuweisen. Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B.II.4. Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen" auszuweisen.

(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter "C. Verbindlichkeiten" nach dem Posten 3 die Posten "4. Spareinlagen" und "5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen" gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.

(4) In der Gewinn- und Verlustrechnung können in der Nummer 1 die Umsatzerlöse zusammengefaßt ausgewiesen werden; in diesem Falle müssen, soweit nicht § 276 des Handelsgesetzbuchs angewendet wird, die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten 'B.I.5. unfertige Leistungen' auszuweisen. Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen Gebrauch machen. Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten 'B.II.4. Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen' auszuweisen.

(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter 'C. Verbindlichkeiten' nach dem Posten 3 die Posten '4. Spareinlagen' und '5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen' gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.

(4) In der Gewinn- und Verlustrechnung können in der Nummer 1 die Umsatzerlöse zusammengefaßt ausgewiesen werden; in diesem Falle müssen, soweit nicht § 276 des Handelsgesetzbuchs angewendet wird, die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert ausgewiesen werden. Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden.


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