Synopse aller Änderungen der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 23 des DiRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der JAbschlWUV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite

A. II. 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

A. II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten

A. II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

A. II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter

A. II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken

A. II. 6. technische Anlagen und Maschinen

A. II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

A. II. 8. Anlagen im Bau

A. II. 9. Bauvorbereitungskosten

A. II. 10. geleistete Anzahlungen

A. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen

A. III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen

A. III. 3. Beteiligungen

A. III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

B. II. 5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

B. II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

B. III. Anteile an verbundenen Unternehmen

Auf der Passivseite

C. 1. Anleihen
davon konvertibel

C. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

C. 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

C. 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.



§ 4


vorherige Änderung

Artikel 1 der Verordnung über die Bilanzierung von gemeinnützigen Baugenossenschaften und Bausparkassen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden, vom 7. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 622) wird aufgehoben.



1 § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.




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