Ergänzungsanzeigen nach §
64e Abs. 2 Satz 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen (
KWG) sind dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) schriftlich in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Firma, Rechtsform, Sitz unter Angabe der Postadresse, gegebenenfalls Verband, dem das Institut angehört, und Geschäftszweck des Instituts;
- 2.
- die Beschreibung der Geschäfte, die fortgeführt werden sollen;
- 3.
- die Geschäftsleiter unter Angabe ihrer Wohnadresse und die Zusammensetzung der sonstigen gesetzlichen Organe des Instituts;
- 4.
- die an dem Institut gehaltenen bedeutenden Beteiligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) unter Angabe der Inhaber, der Höhe und der Struktur dieser Beteiligungen;
- 5.
- die von dem Institut gehaltenen unmittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 4 zur Anzeigenverordnung;
- 6.
- die engen Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 10 KWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 6 zur Anzeigenverordnung;
- 7.
- die inländischen Zweigstellen unter Angabe der Postadresse;
- 8.
- die Zweigniederlassungen im Ausland unter Angabe der Postadresse und unter Beifügung einer Kopie der von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates erteilten Zulassung;
- 9.
- den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr unter Angabe der betroffenen Staaten und Beschreibung der Dienstleistung; soweit die grenzüberschreitenden Dienstleistungen in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten nachzuweisen.