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§ 3 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Vorrang von Prävention



Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

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Zitierungen von § 3 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SGB IX Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
... Grundsätzen durchgeführt werden sowie 5. Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird. (2) Die Rehabilitationsträger und ihre ...
§ 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen (vom 05.04.2017)
... vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen, 1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistische ...