§ 28 Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
interne Verweise§ 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen (vom 01.04.2012) ... an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 28 ) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5856/a80848.htm