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§ 38 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit



1Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. 2Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.



 

Zitierungen von § 38 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SGB IX Zusammenwirken der Leistungen
... oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 38 . (2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass ...
§ 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen (vom 05.04.2017)
... Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen ist, 5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 5 UntBeschG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Unterstützte ... Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,". 3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Unterstützte ...