(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2)
1Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§
2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach §
69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit.
2Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam.
3Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des §
125 und des Kapitels 13 angewendet.
(4)
1Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§
2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist.
2Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.
3Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des §
102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.
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