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§ 98 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 98 Beauftragter des Arbeitgebers



1Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. 2Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. 3Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.



 

Zitierungen von § 98 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 SGB IX Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern (vom 30.12.2008)
... Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der ...
§ 83 SGB IX Inklusionsvereinbarung (vom 30.12.2016)
... § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 ) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung ...
§ 128 SGB IX Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen (vom 30.12.2016)
... Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten und Soldatinnen gelten die §§ 2, 69, 93 bis 99, 116 Abs. 1 sowie §§ 123, 125, 126 und 145 bis 147. Im Übrigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 93 bis 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes ...