§ 98 Beauftragter des Arbeitgebers
1Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. 2Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. 3Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
interne Verweise§ 83 SGB IX Inklusionsvereinbarung (vom 30.12.2016) ... § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 ) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
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