§ 147 Nah- und Fernverkehr
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
- 1.
- Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
- 2.
- Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometer nicht übersteigt, es sei denn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß § 45 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,
- 3.
- S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
- 4.
- Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,
- 5.
- Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs),
- 6.
- sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometer nicht überschreiten,
- 7.
- Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander grenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
- 1.
- Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
- 2.
- Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
- 3.
- Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchs angelaufen werden, soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach §
145 Abs. 1 nicht besteht.
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interne Verweise§ 145 SGB IX Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle (vom 01.01.2013) ... entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung ... entsprechend. (2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147 , ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die ...
§ 150 SGB IX Erstattungsverfahren (vom 30.12.2016) ... Landes entfällt; für den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer ...
§ 154 SGB IX Verordnungsermächtigungen (vom 30.12.2016) ... Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenViertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Zitate in aufgehobenen TitelnNahverkehrszügeverordnung (SchwbNV)
V. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2962; aufgehoben durch Artikel 20a G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
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