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Änderung § 21a SGB IX vom 08.11.2006

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§ 21a SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 21a SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 261 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 21a Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.