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Änderung § 67 SGB IX vom 08.11.2006

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§ 67 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 67 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 261 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen.