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Änderung § 160 SGB IX vom 15.07.2016

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§ 160 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 160 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 104 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 160 Überprüfungsregelung


(Text neue Fassung)

§ 160 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2005 über die Situation behinderter und schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.

(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote überprüft.