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Änderung § 134 SGB IX vom 01.08.2016

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§ 134 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 134 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

(Textabschnitt unverändert)

§ 134 Finanzielle Leistungen


(Text alte Fassung)

Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.

(Text neue Fassung)

(1) Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.

(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 133 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger.



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