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Änderung § 87 SGB IX vom 05.04.2017

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§ 87 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 87 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Antragsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. 2 Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. 2 Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.

(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.