Änderung § 143 SGB IX vom 14.09.2007

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§ 143 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 143 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
(Textabschnitt unverändert)

§ 143 Blindenwerkstätten


(Text alte Fassung)

Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.




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