Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 63 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 2 Klagerecht der Verbände
§ 63 Klagerecht der Verbände

Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe

Titel 2 Klagerecht der Verbände

§ 63 Klagerecht der Verbände



1Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. 2In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.



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