Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SGB IX am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 10 des EinglVerbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IX.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
    Kapitel 1 Allgemeine Regelungen
       § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
       § 2 Behinderung
       § 3 Vorrang von Prävention
       § 4 Leistungen zur Teilhabe
       § 5 Leistungsgruppen
       § 6 Rehabilitationsträger
       § 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch
       § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
       § 8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
       § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
       § 10 Koordinierung der Leistungen
       § 11 Zusammenwirken der Leistungen
       § 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
       § 13 Gemeinsame Empfehlungen
       § 14 Zuständigkeitsklärung
       § 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
       § 16 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
       § 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
       § 18 Leistungsort
       § 19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
       § 20 Qualitätssicherung
       § 21 Verträge mit Leistungserbringern
       § 21a Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3 Gemeinsame Servicestellen
       § 22 Aufgaben
       § 23 Servicestellen
       § 24 Bericht
       § 25 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 4 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 27 Krankenbehandlung und Rehabilitation
       § 28 Stufenweise Wiedereingliederung
       § 29 Förderung der Selbsthilfe
       § 30 Früherkennung und Frühförderung
       § 31 Hilfsmittel
       § 32 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       § 34 Leistungen an Arbeitgeber
       § 35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
       § 36 Rechtsstellung der Teilnehmenden
       § 37 Dauer von Leistungen
       § 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
       § 38a Unterstützte Beschäftigung
       § 39 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
       § 40 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
       § 41 Leistungen im Arbeitsbereich
       § 42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
       § 43 Arbeitsförderungsgeld
    Kapitel 6 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
       § 44 Ergänzende Leistungen
       § 45 Leistungen zum Lebensunterhalt
       § 46 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
       § 47 Berechnung des Regelentgelts
       § 48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
       § 49 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
       § 50 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
       § 51 Weiterzahlung der Leistungen
       § 52 Einkommensanrechnung
       § 53 Reisekosten
       § 54 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
    Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
       § 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
       § 56 Heilpädagogische Leistungen
       § 57 Förderung der Verständigung
       § 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
       § 59 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 8 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
       Titel 1 Sicherung von Beratung und Auskunft
          § 60 Pflichten Personensorgeberechtigter
          § 61 Sicherung der Beratung behinderter Menschen
          § 62 Landesärzte
       Titel 2 Klagerecht der Verbände
          § 63 Klagerecht der Verbände
       Titel 3 Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
          § 64 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen
          § 65 Verfahren des Beirats
          § 66 Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
          § 67 Verordnungsermächtigung
Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
    Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
       § 68 Geltungsbereich
       § 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise
       § 70 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
       § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
       § 72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
       § 73 Begriff des Arbeitsplatzes
       § 74 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
       § 75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
       § 76 Mehrfachanrechnung
       § 77 Ausgleichsabgabe
       § 78 Ausgleichsfonds
       § 79 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
       § 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
       § 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
       § 82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
       § 83 Integrationsvereinbarung
       § 84 Prävention
    Kapitel 4 Kündigungsschutz
       § 85 Erfordernis der Zustimmung
       § 86 Kündigungsfrist
       § 87 Antragsverfahren
       § 88 Entscheidung des Integrationsamtes
       § 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
       § 90 Ausnahmen
       § 91 Außerordentliche Kündigung
       § 92 Erweiterter Beendigungsschutz
    Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
       § 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
       § 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
       § 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
       § 96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
       § 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
       § 98 Beauftragter des Arbeitgebers
       § 99 Zusammenarbeit
       § 100 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
       § 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
       § 102 Aufgaben des Integrationsamtes
       § 103 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
       § 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
       § 105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
       § 106 Gemeinsame Vorschriften
       § 107 Übertragung von Aufgaben
       § 108 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 7 Integrationsfachdienste
       § 109 Begriff und Personenkreis
       § 110 Aufgaben
       § 111 Beauftragung und Verantwortlichkeit
       § 112 Fachliche Anforderungen
       § 113 Finanzielle Leistungen
       § 114 Ergebnisbeobachtung
       § 115 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
       § 116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
       § 117 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
    Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
       § 118 Widerspruch
       § 119 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
       § 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
       § 121 Verfahrensvorschriften
    Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
       § 122 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
       § 123 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
       § 124 Mehrarbeit
       § 125 Zusatzurlaub
       § 126 Nachteilsausgleich
       § 127 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
       § 128 Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen
       § 129 Unabhängige Tätigkeit
       § 130 Geheimhaltungspflicht
       § 131 Statistik
    Kapitel 11 Integrationsprojekte
       § 132 Begriff und Personenkreis
       § 133 Aufgaben
       § 134 Finanzielle Leistungen
       § 135 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
       § 136 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
       § 137 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
       § 138 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
       § 139 Mitwirkung
       § 140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
       § 141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
       § 142 Anerkennungsverfahren
       § 143 Blindenwerkstätten
       § 144 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
       § 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
       § 146 Persönliche Voraussetzungen
       § 147 Nah- und Fernverkehr
       § 148 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
       § 149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
       § 150 Erstattungsverfahren
       § 151 Kostentragung
       § 152 Einnahmen aus Wertmarken
       § 153 Erfassung der Ausweise
       § 154 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
       § 155 Strafvorschriften
       § 156 Bußgeldvorschriften
       § 157 Stadtstaatenklausel
       § 158 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
       § 159 Übergangsregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 159a Übergangsvorschrift zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Text neue Fassung)

       § 159a (aufgehoben)
       § 160 Überprüfungsregelung
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

(3) Die Leistungen umfassen insbesondere

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützende Leistungen,



1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

2a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,

3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Gründungszuschuss entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,



5. Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54 übernommen.



(4) 1 Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 2 Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54 übernommen.

(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.

(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,

3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,

4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,

5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,

6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,

7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

8. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 110).

(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, vermittlungsunterstützende Leistungen.

(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch



2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

(8) 1 Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch

1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,

2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,

4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,

5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und

6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt unberührt.



2 Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. 3 Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. 4 Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 44 Ergänzende Leistungen


(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch

1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,

2. Beiträge und Beitragszuschüsse

a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,

c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,

e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,

3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,

4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,

5. Reisekosten,

6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 207a Abs. 2 des Dritten Buches berechnet.



(2) 1 Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. 2 Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. 3 Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2 des Dritten Buches berechnet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 45 Leistungen zum Lebensunterhalt


(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten

1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,

2. die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des Siebten Buches,

3. die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches,

4. die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld

1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten Buches,

2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 160 bis 162 des Dritten Buches,



3. die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 119 bis 121 des Dritten Buches,

4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.

(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nr. 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.

(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leisten

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 104 bis 108 des Dritten Buches,



1. die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 122 bis 126 des Dritten Buches,

2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.

(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(7) (aufgehoben)

(8) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.



§ 51 Weiterzahlung der Leistungen


(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn

1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder

2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 121 Abs. 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. 2 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld



(4) 1 Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld geltend machen können. 2 In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert,

2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert

des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 48 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 159a Übergangsvorschrift zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt




§ 159a (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen.