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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im WGSVG

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)

G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038; Geltung ab 01.02.1971
6 Gesetze verweisen aus 8 Artikeln auf WGSVG


I. Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Amtshilfe

§ 3 Glaubhaftmachung

II. Gesetzliche Unfallversicherung

§ 4 Jahresarbeitsverdienst bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit

§ 5 Zahlungen ins Ausland an Ausländer

§ 6 Zahlungen ins Ausland an Deutsche

III. Gesetzliche Rentenversicherung

§ 7 Grundsatz

1. Freiwillige Beitragszahlung

§ 8 Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat

§ 9 Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat

§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte

§ 10a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten

2. Leistungsrecht

§ 11 Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen

§ 12 Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten

§ 12a Anrechnung von Kindererziehungszeiten

§ 13 Berücksichtigung von Anrechnungszeiten

§ 14 Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten

§ 15 Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte

§ 16 Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag

§ 17 Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn

§ 17a Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts

§ 17b Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts

§ 17c Rentenbeginn in Sonderfällen

3. Zahlung von Renten ins Ausland

§ 18 Zahlungen an Verfolgte

§ 19 Zahlungen an vertriebene Verfolgte

4. Anwendung des Fremdrentengesetzes

§ 20 Gleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen

§ 21 Wiedereröffnung eines außerordentlichen Nachentrichtungsrechts

§ 22 Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen Versicherung