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Änderung § 10a SchwarzArbG vom 26.11.2011

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§ 10a SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 10a SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

 

 
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