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Änderung § 16 SchwarzArbG vom 28.04.2009

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§ 16 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
§ 16 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zentrale Datenbank


(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führt der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank.

(Text alte Fassung)

(2) In der zentralen Datenbank sind folgende Daten zu speichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2) oder von illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 20 und 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, §§ 10 und 11) ergeben:

(Text neue Fassung)

(2) In der zentralen Datenbank sind folgende Daten zu speichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2) oder von illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 20 und 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes, §§ 10 und 11) ergeben:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, bei Unternehmen Name und Sitz der Person, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung bestehen,

2. die Stelle der Zollverwaltung, die die Überprüfung durchgeführt hat, und das Aktenzeichen,

3. die Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung,

4. der Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch die Behörden der Zollverwaltung, im Fall des § 19 Abs. 2 Satz 1 auch der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.

(3) Die Daten dürfen nur für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2 Abs. 1 und für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht, verwendet werden.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln die in Absatz 2 genannten Daten dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu dem in Absatz 3 genannten Zweck.



 (keine frühere Fassung vorhanden)