Änderung § 11 SchwarzArbG vom 28.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SchwarzArbG, alle Änderungen durch Artikel 6 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des SchwarzArbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 11 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang


(Text neue Fassung)

§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder



1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt oder

2. eine in

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder

b) § 404 Abs. 2 Nr. 4

des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,



a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

c) § 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder

d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

bezeichnete
vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

vorherige Änderung

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.



(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Buchstabe c aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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