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Synopse aller Änderungen des SchwarzArbG am 15.10.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Oktober 2016 durch Artikel 4 des MenHBVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchwarzArbG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 6 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind | |
(Text alte Fassung) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232 oder 233 des Strafgesetzbuchs befindet. | (Text neue Fassung) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet. |
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