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Synopse aller Änderungen des FlUUG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 153 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FlUUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FlUUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
FlUUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Zweck und Gegenstand der Untersuchung
Zweiter Abschnitt Organisation
    § 4 Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
    § 5 Zusammenarbeit mit anderen Staaten
    § 6 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
    § 7 Unterrichtung anderer Behörden
Dritter Abschnitt Untersuchung
    § 8 Untersuchungsstatus
    § 9 Untersuchungsverfahren
    § 10 Einleitung der Untersuchung
    § 11 Untersuchungsbefugnisse
    § 12 Unfallstelle
    § 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
    § 14 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
    § 15 Besorgnis der Befangenheit
    § 16 Nachweismittel
Vierter Abschnitt Berichte und ihre Bekanntgabe
    § 17 Anhörung vor Abschluß eines Untersuchungsberichts
    § 18 Untersuchungsbericht
    § 19 Sicherheitsempfehlungen
    § 20 Ausländische Untersuchungsberichte
    § 21 Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht
    § 22 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Fünfter Abschnitt Untersuchungskammer
    § 23 Zuständigkeit
Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 24 Kostentragung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 25 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
(Text neue Fassung)

    § 25 Verarbeitung von Daten
    § 26 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
    § 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
    § 28 Flugsicherheitsarbeit
    § 29 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
    § 30 Bußgeldvorschriften
    Anhang Beispiele für schwere Störungen
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen, und für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen.



(1) Dieses Gesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen, und für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen.

(2) Wird die Untersuchung eines Unfalls oder einer Störung eines in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen oder hergestellten oder von einem deutschen Halter betriebenen Luftfahrzeugs, der oder die sich im Ausland oder außerhalb staatlichen Hoheitsgebiets ereignet hat, nicht von einem anderen Staat durchgeführt, ist dieses Gesetz anzuwenden vorbehaltlich im Einzelfall zwingend anzuwendenden ausländischen Rechts.

(3) 1 Unfälle und Störungen, an denen zivile und militärische Luftfahrzeuge beteiligt sind, werden federführend von der zivilen Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung untersucht (§ 4). 2 Für Fälle, die überwiegend militärische Belange berühren, wird zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung getroffen.



§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Staaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wird ein Unfall oder eine Störung eines von diesem Gesetz erfaßten Luftfahrzeugs außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine ausländische Behörde untersucht, so kann die Bundesstelle einen bevollmächtigten Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung entsenden, wenn die Untersuchung eines vergleichbaren Ereignisses in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlossen werden würde. 2 In diesem Fall sind auf Vorschlag des Halters ein oder mehrere Berater des bevollmächtigten Vertreters dem Staat, der die Untersuchung durchführt, zu benennen. 3 Gleiches gilt für die Teilnahme von Vertretern des Herstellers des Luftfahrzeugs oder seiner Teile. 4 Die Bundesstelle übermittelt der ausländischen Behörde alle verfügbaren erforderlichen Informationen; der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.



(1) 1 Wird ein Unfall oder eine Störung eines von diesem Gesetz erfaßten Luftfahrzeugs außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine ausländische Behörde untersucht, so kann die Bundesstelle einen bevollmächtigten Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung entsenden, wenn die Untersuchung eines vergleichbaren Ereignisses in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlossen werden würde. 2 In diesem Fall sind auf Vorschlag des Halters ein oder mehrere Berater des bevollmächtigten Vertreters dem Staat, der die Untersuchung durchführt, zu benennen. 3 Gleiches gilt für die Teilnahme von Vertretern des Herstellers des Luftfahrzeugs oder seiner Teile. 4 Die Bundesstelle übermittelt der ausländischen Behörde alle verfügbaren erforderlichen Informationen; der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(2) Bei Bedarf kann die Bundesstelle die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, zur Verfügung zu stellen:

1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für

a) die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,

b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,

c) die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,

2. Untersuchungsfachkräfte für bestimmte Aufgaben anläßlich der Untersuchung eines Unfalls von besonderer Bedeutung und Schwere.

(3) 1 Die Bundesstelle kann anderen Staaten diese Hilfe auf Ersuchen gewähren. 2 Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. 3 Die Regelung in Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.



§ 7 Unterrichtung anderer Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Begründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tatsachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der schweren Störung beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge steht oder die von erheblicher Bedeutung ist, unterrichtet die Bundesstelle die für die Luftsicherheit zuständige Behörde und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 2 Sie kann zu diesem Zweck aus personenbezogene Daten übermitteln.



1 Begründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tatsachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der schweren Störung beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge steht oder die von erheblicher Bedeutung ist, unterrichtet die Bundesstelle die für die Luftsicherheit zuständige Behörde und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 2 Sie kann zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten übermitteln.

§ 21 Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesstelle kann den von dem Ereignis Betroffenen oder deren Rechtsbeiständen Auskünfte aus den Akten des Untersuchungsverfahrens erteilen, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Unfall oder der Störung erforderlich sind.



(1) Die Bundesstelle kann den von dem Ereignis betroffenen Personen oder deren Rechtsbeiständen Auskünfte aus den Akten des Untersuchungsverfahrens erteilen, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Unfall oder der Störung erforderlich sind.

(2) Auskunft wird zwecks Wahrung der Privatsphäre nicht erteilt hinsichtlich

1. vertraulichen Erklärungen und Angaben, die im Zusammenhang mit der Untersuchung auf Befragen der Bundesstelle abgegeben wurden; als vertraulich sind Erklärungen zu werten, die als solche abgegeben wurden und als deren Urheber die erklärende Person nicht in Erscheinung treten will oder darf,

2. Aufnahmen von persönlichen Gesprächen auf Tonaufzeichnungsgeräten und deren Umschrift,

3. medizinischer Daten einschließlich bildlicher Darstellungen von Personen,

es sei denn, die betroffenen Personen haben ausdrücklich zugestimmt.

(3) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begeht, zur Wahrung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde. 2 Von der Akteneinsicht werden zwecks Wahrung der Privatsphäre die in Absatz 2 genannten Bestandteile der Akte ausgenommen.

(4) 1 Die Akteneinsicht erfolgt bei der Bundesstelle. 2 Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten




§ 25 Verarbeitung von Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach § 11 und die Teilnehmer nach § 14 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 11 und 16 personenbezogene Daten aller an dem Unfall oder der Störung beteiligten oder betroffenen Personen, sowie von Zeugen und anderen Personen, die über den Unfall oder die Störung Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zwecke der Untersuchung nach § 3 erforderlich ist. 2 Ebenso stellen sie die beteiligten Luftfahrzeuge nach Baumuster und Kennzeichen und die identifizierenden Kennwerte der an Bord befindlichen Gepäck- und Frachtstücke fest.

(2) Vertrauliche Erklärungen sind durch technische Maßnahmen gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.

(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden in einer Datei gespeichert oder in Akten festgehalten.



(1) 1 Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach § 11 und die Teilnehmer nach § 14 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 11 und 16 personenbezogene Daten aller an dem Unfall oder der Störung beteiligten oder betroffenen Personen, sowie von Zeugen und anderen Personen, die über den Unfall oder die Störung Aussagen machen, verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Untersuchung nach § 3 erforderlich ist. 2 Ebenso stellen sie die beteiligten Luftfahrzeuge nach Baumuster und Kennzeichen und die identifizierenden Kennwerte der an Bord befindlichen Gepäck- und Frachtstücke fest.

(2) Vertrauliche Erklärungen und personenbezogene Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem Dateisystem gespeichert oder in Akten festgehalten.

§ 26 Datenübermittlung an öffentliche Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesstelle darf Daten nach § 25 an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies für die Sicherheit in der Luftfahrt, für die Erteilung luftrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs, für die Durchführung eines Strafverfahrens, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und für gerichtliche Verfahren zur Feststellung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Unfall oder der Störung sowie zum Zweck der Information von Angehörigen der vom Unfallereignis Betroffenen erforderlich ist.



(1) Die Bundesstelle darf Daten nach § 25 an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies für die Sicherheit in der Luftfahrt, für die Erteilung luftrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs, für die Durchführung eines Strafverfahrens, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und für gerichtliche Verfahren zur Feststellung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Unfall oder der Störung sowie zum Zweck der Information von Angehörigen der vom Unfallereignis betroffenen Personen erforderlich ist.

(2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, daß die Übermittlung von Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. 2 § 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt und ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Akten und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. 2 § 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt und ist entsprechend anzuwenden. 3 Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 22 sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Bundesstelle darf Daten nach § 25 zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, insbesondere beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist. 2 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und für Zwecke der Information von Angehörigen der vom Unfallereignis Betroffenen erforderlich ist. 3 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.



(4) 1 Die Bundesstelle darf Daten nach § 25 zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden, insbesondere beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist. 2 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und für Zwecke der Information von Angehörigen der vom Unfallereignis betroffenen Personen erforderlich ist. 3 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen


(1) 1 Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. 2 Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

vorherige Änderung

(2) Die in Dateien gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.



(2) Die in Dateisystemen gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) 1 Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens. 2 § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.