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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik (LandBauMTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1295; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-310 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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