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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik (LandBauMTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1295; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-310 Berufliche Bildung
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§ 9 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung



(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 14 Stunden fünf einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Als Arbeitsaufgaben eins und zwei kommen insbesondere in Betracht:

1.
Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhalten und Inbetriebnehmen und jeweils Einstellen eines elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder einer Anlage,

2.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen in elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen sowie Beheben der Störungen und Prüfen der Funktionen an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage.

Als Arbeitsaufgaben drei, vier und fünf kommt insbesondere in Betracht:

Systematische Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen an Bauteilen oder Baugruppen in drei der nachfolgenden maschinentechnischen Funktionsbereiche: Verbrennungsmotor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzausstattungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie Maschinen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau- oder Kommunalwirtschaft.

Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und Baugruppen montieren, elektrische und hydraulische Systeme aufbauen, instand setzen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in elektrischen sowie hydraulischen und mechanischen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle erstellen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen, Kunden über Einsatz und Instandhaltung unter technischen und wirtschaftlichen Aspekten informieren und beraten sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentationen ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsplanung,

2.
Funktionsanalyse sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Funktionsanalyse sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen und technologischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbetriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen Systems.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Problemanalyse durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen, hydraulischen und elektrischen Komponenten, Werk- und Hilfsstoffe, Leitungen, Werkzeuge, Ersatzteile und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen, Installations- und Montagepläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Umweltschutzbestimmungen und des Qualitätsmanagements unter Einbeziehung von Schaltplänen und Reparaturanleitungen planen und anwenden sowie funktionale Zusammenhänge an Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten darstellen kann.

Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern an land- oder baumaschinentechnischen Systemen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, technische Unterlagen auswerten und anwenden, Messwerte beurteilen, Auswirkungen von Einstellwerten auf das System beschreiben, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe ermitteln und darstellen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen sowie Fehlerursachen lokalisieren und Schutzeinrichtungen prüfen kann.

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Arbeitsplanung 150 Minuten,

2.
Funktionsanalyse 150 Minuten,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbereiche Arbeitsplanung und Funktionsanalyse gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.

(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Prüfungsteil A und

2.
im Prüfungsteil B

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LandBauMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauMTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LandBauMTAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1310; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
§ 1 LandBauMTErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... fallenden Teilen. (2) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli ...