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§ 3 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft (LHauswAusbStV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.1975 BGBl. I S. 758; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 21 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 04.04.1975; FNA: 806-21-8-2 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausnahmeregelungen



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen der Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.

 
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