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Synopse aller Änderungen der UVOGrV am 25.10.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Oktober 2013 durch Artikel 15 des BUK-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UVOGrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UVOGrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
UVOGrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter
(Einstufungshöchstgrenzenverordnung
- EinstufHöGrV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
- UVOGrV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Bewertungskriterien und deren Gewichtung
§ 2 Berechnungszeitpunkt
§ 3 Besoldungshöchstgrenzen


§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Stellenobergrenzen
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Bewertungskriterien und deren Gewichtung




§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften werden vom Bundesversicherungsamt anhand von Punktwerten ermittelt.

(2) Für die Berechnung der Punktwerte sind folgende Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zugrunde zu legen:


Nr. | Bewertungskriterium | Höchstpunktzahl

1. | Zahl der Mitgliedsunternehmen | 100

2. | Zahl der Versicherten | 70

3. | Aufwendungen für Prävention | 130

4. | Aufwendungen für Entschädigungsleistungen | 100

5. | Zahl der neuen Renten aufgrund von Unfällen und Berufskrankheiten | 130

6. | Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit | 70.


(3) Die individuellen Punktzahlen zu den einzelnen Kriterien werden auf der Grundlage der festgestellten Werte aller Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie folgt berechnet:

1. Der im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 für das jeweilige Bewertungskriterium festgestellte höchste Zahlenwert aller Träger gilt als Bezugswert des jeweiligen Kriteriums; dem Bezugswert wird die Höchstpunktzahl für dieses Kriterium zugeordnet.

2. Den Trägern wird für jedes Bewertungskriterium eine auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundete Punktzahl zugeordnet, die dem Verhältnis des nach § 2 Abs. 1 zu ermittelnden Zahlenwertes des Bewertungskriteriums des jeweiligen Trägers zu dem nach Nummer 1 festgelegten Zahlenwert entspricht.

(4) Punktwerte nach Absatz 1 sind die auf volle Punkte gerundeten Summen der individuellen Punktzahlen nach Absatz 3.

(5) Nimmt ein Unfallversicherungsträger neben seinen Aufgaben nach § 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere Aufgaben nach § 30 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr, wird der für den Träger nach Absatz 4 ermittelte Punktwert um bis zu 75 Prozent erhöht. Über die Erhöhung entscheidet das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Gewichtes der weiteren Aufgaben und des mit diesen verbundenen Vollzugs- und Verwaltungsaufwands. Das Bundesversicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den betroffenen Träger und den zuständigen Verband zu hören.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Berechnungszeitpunkt




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Berechnung der Punktwerte wird in zeitlichen Abständen von drei Jahren durchgeführt. Dabei werden die durchschnittlichen Zahlen der drei Jahre zugrunde gelegt, die vor dem Jahr liegen, in dem die Berechnung durchgeführt wird. Die Berechnung erfolgt erstmals im Jahre 2004.

(2) Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in dem die Berechnung erfolgt, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Können die Punktwerte erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, werden sie unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Besoldungshöchstgrenzen




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Den Punktwerten nach § 1 Absatz 4 werden für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften folgende Besoldungshöchstgrenzen zugeordnet:


Punktwert | Besoldungshöchstgrenze

ab 230 Punkte | Besoldungsgruppe B 6,

ab 150 Punkte | Besoldungsgruppe B 5,

ab 100 Punkte | Besoldungsgruppe B 4,

ab 50 Punkte | Besoldungsgruppe B 3,

ab 30 Punkte | Besoldungsgruppe B 2,

ab 15 Punkte | Besoldungsgruppe A 16,

unter 15 Punkte | Besoldungsgruppe A 15.


(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 6 die Besoldungshöchstgrenze.

(3) Änderungen der ermittelten Besoldungshöchstgrenzen nach Absatz 1 gelten ab dem 1. Januar des auf den Berechnungszeitpunkt folgenden Jahres. Abweichend hiervon gelten abgesenkte Besoldungshöchstgrenzen bei Neuberufungen ab dem auf die Veröffentlichung der ermittelten Punktwerte nach § 2 Absatz 2 im Bundesanzeiger folgenden Kalendertag. Sind Dienstposten aufgrund der ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen, erhalten die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Punktwerte im Bundesanzeiger vorhandenen Bediensteten jeweils für ihre Person weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungsgruppe.

(4) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer geltenden Besoldungshöchstgrenze nach Absatz 1 oder Absatz 2 einzustufen.

(5) Bei der Vereinigung von Trägern wird mit deren Wirksamwerden die Höchstgrenze für die Einstufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aus der Summe der Punktwerte der beteiligten Träger auf Grundlage der letzten regelmäßigen Berechnung ermittelt.



 

§ 4 Stellenobergrenzen


vorherige Änderung

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:



(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1. im mittleren Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,

2. im gehobenen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,

c) in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,

3. im höheren Dienst

a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,

b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen einer Körperschaft in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die Planstellen, für die in den Absätzen 2 bis 4 abweichende Obergrenzen für die Beförderungsämter festgesetzt sind, bleiben dabei unberücksichtigt, soweit von den höheren Obergrenzen nach diesen Absätzen Gebrauch gemacht wird. Die für die dauernd beschäftigten Tarifangestellten einer Körperschaft ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Für die Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des gehobenen technischen Dienstes und des höheren technischen Dienstes sowie des höheren medizinischen Dienstes werden für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:

1. im mittleren technischen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 8 35 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent,

2. im gehobenen technischen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent,

c) in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent,

3. im höheren technischen und medizinischen Dienst

a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent,

b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

Die Prozentsätze im höheren technischen Dienst beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.

(3) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes werden für Planstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendet werden, folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter festgesetzt:

1. im mittleren Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 7 20 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

c) in der Besoldungsgruppe A 9 20 Prozent,

2. im gehobenen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 11 50 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,

c) in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.

(4) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes werden für Planstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vorprüfungsstellen und in Stellen mit vergleichbaren Aufgaben folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter festgesetzt:

1. in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,

2. in der Besoldungsgruppe A 12 30 Prozent,

3. in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.

(5) Die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers und der leitenden technischen Aufsichtsperson bleiben bei der Anwendung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 unberücksichtigt.