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Änderung § 8 BOStrab vom 23.12.2016

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§ 8 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 8 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Betriebsleiter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung insgesamt verantwortlich.

(Text neue Fassung)

(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs insgesamt verantwortlich.

(2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbedienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

(3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der Technischen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden

1. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,

2. Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.

vorherige Änderung

(5) Bei Gemeinschaftsverkehr obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke verantwortlichen Betriebsleiter.



(5) Bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke verantwortlichen Betriebsleiter.

(6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Notfällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.