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Änderung § 21 BOStrab vom 23.12.2016

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§ 21 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 21 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Signalanlagen


(1) Signalanlagen müssen so gebaut sein, daß sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signale abgeben.

(2) Signalanlagen für Hauptsignale und Vorankündigungssignale nach Anlage 4 Nr. 1 und 2 müssen in Zugsicherungsanlagen nach § 22 eingebunden sein.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Fahrsignalanlagen nach Anlage 4 Nr. 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen

(Text neue Fassung)

(3) Signalanlagen für Fahrsignale nach Anlage 4 Nr. 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen

1. Fahrzeugführer Aufträge erhalten sollen, die von den Anordnungen der Wechsellichtzeichen des Straßenverkehrs abweichen,

vorherige Änderung

2. eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; dabei muß die Fahrsignalanlage so geschaltet sein, daß der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.

(4) Sind Fahrsignalanlagen in Wechsellichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung eingebunden, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet sein.



2. eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; dabei müssen die Fahrsignale so geschaltet sein, daß der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.

(4) 1 Sind Fahrsignalanlagen in Wechsellichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung eingebunden, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet sein. 2 Sind Weichen in die Signalanlage für Fahrsignale eingebunden, gehören sie zur Gesamtanlage.