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Änderung § 59 BOStrab vom 23.12.2016

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§ 59 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 59 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Betriebsgefährdende Handlungen


(Text neue Fassung)

§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen


vorherige Änderung

(1) Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, ihre Einrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

(2) Fahrgästen
ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen.



1 Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. 2 Dazu ist es insbesondere untersagt,

1.
Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen missbräuchlich zu betätigen und

2. in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen sowie unter den überdachten Bereichen oberirdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahrgastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer zu entfachen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.


(heute geltende Fassung)