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Änderung § 59 BOStrab vom 16.11.2007

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§ 59 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 59 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Betriebsgefährdende Handlungen


(1) Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, ihre Einrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

(Text alte Fassung)

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen sowie in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen.

(Text neue Fassung)

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)