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§ 5 - Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung (AdLDAV)

V. v. 02.12.2002 BGBl. I S. 4490; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 12.12.2002; FNA: 8251-10-4 Landwirte
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§ 5 Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse



Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.





 

Frühere Fassungen von § 5 AdLDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 12 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AdLDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AdLDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdLDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 12 LSV-NOG Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
... nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils ...