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Änderung § 1 AdLDAV vom 01.01.2009

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§ 1 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen


(Text alte Fassung)

Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von den landwirtschaftlichen Alterskassen über den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an die Vermittlungsstellen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von den landwirtschaftlichen Alterskassen über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) an die Vermittlungsstellen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)