§ 6 AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 450 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anfragedatensatz | |
(Text alte Fassung) Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes. | (Text neue Fassung) Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Gestaltung des Anfragedatensatzes. |