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Änderung § 9 AdLDAV vom 01.01.2013

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§ 9 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 9 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 579, 2012 BGBl. I S. 670

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1. Magnetbänder nach DIN 66 011/ISO 1864 zu verwenden,

2. die Magnetbänder nach DIN 66 282/ISO 5662 (Aufzeichnungsverfahren) zu beschriften und mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029,

3. die Daten auf dem Magnetband gemäß DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.

(2) Jedes zu versendende Magnetband ist mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,

6. Erstellungsdatum,

7. Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.